Benutzungsanordnung für Toiletten in Sachsen - Anhalt!
Benutzungsanordnung für Toiletten in Sachsen - Anhalt!
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt
§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.
§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt
§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.
§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
- Felixdorfer
- Beiträge: 11284
- Registriert: 03.05.2006, 21:28
Hallo liebe Birgit!
Was haben damals bloß die Armen Magdeburger vor dieser Verordnung
gemacht?????
Beidseitige Verwendugn vom Toilettenpapier finde ich auch sehr appetitlich. *gggg*
ja und dass man darauf ausdrücklich hinweist dass sich niemand das Papier (wohlgemerkt das benutzte) mit nimmt, das find ich ja überhaubt der Hammer.
Und Knausrig war man aber auch noch nach dem Anschluss mit den armen Beamten. 1 Lagiges Papier und davon max. 5 Stück.
Da möchte ich mal sehen wie sich der Herr Kohl damit gereingt hätte. *gggg*
Wie kommt eine Grazerin zu einer solchen Verordnung????
Wenns von Liane wäre dann könnt e ich das ja noch eher verstehen. *gggg*
Liebe Grüsse
vom Felixdorfer
Was haben damals bloß die Armen Magdeburger vor dieser Verordnung
gemacht?????



Beidseitige Verwendugn vom Toilettenpapier finde ich auch sehr appetitlich. *gggg*
ja und dass man darauf ausdrücklich hinweist dass sich niemand das Papier (wohlgemerkt das benutzte) mit nimmt, das find ich ja überhaubt der Hammer.
Und Knausrig war man aber auch noch nach dem Anschluss mit den armen Beamten. 1 Lagiges Papier und davon max. 5 Stück.
Da möchte ich mal sehen wie sich der Herr Kohl damit gereingt hätte. *gggg*
Wie kommt eine Grazerin zu einer solchen Verordnung????
Wenns von Liane wäre dann könnt e ich das ja noch eher verstehen. *gggg*
Liebe Grüsse
vom Felixdorfer
Mal anmerk, lieber Felixdorfer:
ich bin nicht aus Sachsen-Anhalt, sondern aus Mecklenburg-Vorpommern und so eine "Satzung" nenne ich nicht mein Eigen. Weder so, noch so. Aber schön, das ihr was zu lachen hattet. Ich konnte über diese Anmerkung nicht lachen, sorry.
wolkenlos
ich bin nicht aus Sachsen-Anhalt, sondern aus Mecklenburg-Vorpommern und so eine "Satzung" nenne ich nicht mein Eigen. Weder so, noch so. Aber schön, das ihr was zu lachen hattet. Ich konnte über diese Anmerkung nicht lachen, sorry.
wolkenlos
Zuletzt geändert von wolkenlos am 20.08.2006, 17:08, insgesamt 1-mal geändert.

....ist ja auch keine echte Satzung, sondern wohl nur erfunden.....
... man kann ja auch drueberschreiben...:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Leipzig, 4.Jahrgang, Sachsen, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
oder
Gesetz- und Verordnungsblatt für Felixdorf, 4.Jahrgang, -woliegtdasdenn-, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
...Ich bin uebrigens aus Leipzig....
hier gibts in der Innenstadt so gut wie keine Mülltrennung.
...
Vor einigen jahren, bei Einfuehrung einer Biotonne wurde anfangs wehement Werbung gemacht:
"...keine Kunststoff-Verpackungen in die Biotonne......"
Fuer die Süddeutschen nicht ohne schmunzeln nachvollziehbar...


Liebe Birgit,
witzig fand ich Deinen Beitrag schon. Das ist nicht das Problem. Und das dies eine scherzhafte und keine echte Satzung war habe ich auch erkannt. Aber über die Bemerkung im Folgebeitrag konnte ich dann doch nicht so lachen. Und wenn wir hier in diesem Forum auch über tolle und weniger tolle Dinge, die uns umgeben, schreiben, dann wollte ich mein Empfinden über diesen Beitrag auch zum Ausdruck bringen. Wir sollten ehrlich miteinander umgehen und das war nun mal mein Empfinden nach lesen des Beitrags. Warum sollte ich da schreiben, alles bestens, alles gut, wenn dem doch nicht so war? Ich denke, das muss erlaubt sein.
Aber Geschichte. Hab mich heute schon über so vieles geärgert, möglich das ich heute etwas empfindlicher bin. Werde mich erst mal zurückziehen.
Alles Liebe!
Gruß wolkenlos
witzig fand ich Deinen Beitrag schon. Das ist nicht das Problem. Und das dies eine scherzhafte und keine echte Satzung war habe ich auch erkannt. Aber über die Bemerkung im Folgebeitrag konnte ich dann doch nicht so lachen. Und wenn wir hier in diesem Forum auch über tolle und weniger tolle Dinge, die uns umgeben, schreiben, dann wollte ich mein Empfinden über diesen Beitrag auch zum Ausdruck bringen. Wir sollten ehrlich miteinander umgehen und das war nun mal mein Empfinden nach lesen des Beitrags. Warum sollte ich da schreiben, alles bestens, alles gut, wenn dem doch nicht so war? Ich denke, das muss erlaubt sein.
Aber Geschichte. Hab mich heute schon über so vieles geärgert, möglich das ich heute etwas empfindlicher bin. Werde mich erst mal zurückziehen.
Alles Liebe!
Gruß wolkenlos
Zuletzt geändert von wolkenlos am 20.08.2006, 17:09, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Liane!
Du meinst weil felixdorfer geschrieben hat wenns von Dir wäre könnte er es eher verstehen?
Liane, das hat er doch nicht böse gemeint.....und wenn ich Dich irgendwie gekränkt habe tut es mir auch sehr leid...das war nicht der Sinn der Sache...wollte echt nur jeden mal zum Lachen bringen.
Es tut mir leid.
Liebe Grüße Birgit!
Du meinst weil felixdorfer geschrieben hat wenns von Dir wäre könnte er es eher verstehen?
Liane, das hat er doch nicht böse gemeint.....und wenn ich Dich irgendwie gekränkt habe tut es mir auch sehr leid...das war nicht der Sinn der Sache...wollte echt nur jeden mal zum Lachen bringen.
Es tut mir leid.
Liebe Grüße Birgit!
-
- Vergleichbare Themen
- Antworten
- Zugriffe
- Letzter Beitrag
-
- 12 Antworten
- 3390 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Viola